Rechtsprechung
VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zum wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 2 AFBG - Zumutbarkeit der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mangelnde Zumutbarkeit unter Berücksichtigung aller i.R.d. Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen als wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 2 Gesetz zur Förderung der beruflichen ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AFBG § 7 Abs. 5; AFBG § 7 Abs. 2; AFBG § 2 Abs. 2
Sozialrecht - Kündigung; wichtiger Grund - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.03.2001 - I ZR 182/98
Lepo Sumera; Einräumung von Nutzungsrechten an Werken sowjetischer Urheber; …
Auszug aus VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG ist vielmehr dann gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (…vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2007 - 11 K 2730/06 - juris - und Urt. v. 12.10.2007 - 11 K 4586/05 - juris - ähnlich BGH, Urt. v. 29.03.2001 - I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178 für Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses). - BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82
Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund
Auszug aus VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09
Zwar sind bei Prüfung eines "wichtigen Grundes" i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen nur Umstände berücksichtigungsfähig, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Fortzubildenden anknüpfen wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731 …und Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999). - BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93
Anforderungen an einen Fachrichtungswechsel - Rechtmäßigkeit des Wechsels vom …
Auszug aus VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09
Zwar sind bei Prüfung eines "wichtigen Grundes" i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen nur Umstände berücksichtigungsfähig, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Fortzubildenden anknüpfen wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (…vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731 und Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999). - VG Stuttgart, 12.10.2007 - 11 K 4586/05
Arten der Fortbildungsziele im Rahmen des AFBG; wichtiger Grund für …
Auszug aus VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG ist vielmehr dann gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (…vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2007 - 11 K 2730/06 - juris - und Urt. v. 12.10.2007 - 11 K 4586/05 - juris - ähnlich BGH, Urt. v. 29.03.2001 - I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178 für Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses). - VG Stuttgart, 16.08.2007 - 11 K 2730/06
Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung
Auszug aus VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG ist vielmehr dann gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2007 - 11 K 2730/06 - juris - …und Urt. v. 12.10.2007 - 11 K 4586/05 - juris - ähnlich BGH, Urt. v. 29.03.2001 - I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178 für Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses).
- VG München, 09.12.2022 - M 15 K 21.3980
Aufstiegsfortbildungsförderung, Anderes Fortbildungsziel, Wichtiger Grund …
Ferner kann ein Qualitätsmangel allenfalls einen wichtigen Grund i.S.d. § 7 Abs. 2 AFBG darstellen, also bei Wiederaufnahme einer Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel (vgl. VG Stuttgart, U.v. 26.2.2010 - 11 K 2883/09 - juris Rn. 19).