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   VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09   

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VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09 (https://dejure.org/2010,21307)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2010 - 11 K 2883/09 (https://dejure.org/2010,21307)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - 11 K 2883/09 (https://dejure.org/2010,21307)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zum wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 2 AFBG - Zumutbarkeit der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mangelnde Zumutbarkeit unter Berücksichtigung aller i.R.d. Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen als wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 2 Gesetz zur Förderung der beruflichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFBG § 7 Abs. 5; AFBG § 7 Abs. 2; AFBG § 2 Abs. 2
    Sozialrecht - Kündigung; wichtiger Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.2001 - I ZR 182/98

    Lepo Sumera; Einräumung von Nutzungsrechten an Werken sowjetischer Urheber;

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG ist vielmehr dann gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2007 - 11 K 2730/06 - juris - und Urt. v. 12.10.2007 - 11 K 4586/05 - juris - ähnlich BGH, Urt. v. 29.03.2001 - I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178 für Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses).
  • BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09
    Zwar sind bei Prüfung eines "wichtigen Grundes" i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen nur Umstände berücksichtigungsfähig, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Fortzubildenden anknüpfen wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731 und Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999).
  • BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93

    Anforderungen an einen Fachrichtungswechsel - Rechtmäßigkeit des Wechsels vom

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09
    Zwar sind bei Prüfung eines "wichtigen Grundes" i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen nur Umstände berücksichtigungsfähig, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Fortzubildenden anknüpfen wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731 und Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999).
  • VG Stuttgart, 12.10.2007 - 11 K 4586/05

    Arten der Fortbildungsziele im Rahmen des AFBG; wichtiger Grund für

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG ist vielmehr dann gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2007 - 11 K 2730/06 - juris - und Urt. v. 12.10.2007 - 11 K 4586/05 - juris - ähnlich BGH, Urt. v. 29.03.2001 - I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178 für Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses).
  • VG Stuttgart, 16.08.2007 - 11 K 2730/06

    Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG ist vielmehr dann gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2007 - 11 K 2730/06 - juris - und Urt. v. 12.10.2007 - 11 K 4586/05 - juris - ähnlich BGH, Urt. v. 29.03.2001 - I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178 für Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses).
  • VG München, 09.12.2022 - M 15 K 21.3980

    Aufstiegsfortbildungsförderung, Anderes Fortbildungsziel, Wichtiger Grund

    Ferner kann ein Qualitätsmangel allenfalls einen wichtigen Grund i.S.d. § 7 Abs. 2 AFBG darstellen, also bei Wiederaufnahme einer Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel (vgl. VG Stuttgart, U.v. 26.2.2010 - 11 K 2883/09 - juris Rn. 19).
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